AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG
1.1 Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.
1.2 Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller-Partnerschaftsverträgen, Vertriebsbedingungsrichtlinien bei „brauner Ware“, die Groß- und Einzelhändler des gleichen Herstellers erlassen, gehen diesen Bedingungen vor.
1.3 Für den Schaltanlagenbau gelten besondere Bedingungen, die der Käufer (Besteller), jederzeit beim Verkäufer anfordern kann.

2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
2.1 Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erste durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
2.2 Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündlichen Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.3 Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung der Verkäuferin unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts – und Maßangaben sind soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend

3. LIEFERBEDINGUNGEN, VERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG
I Lieferfrist
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk oder den Versandort verlassen hat.
3.3Die Lieferfrist verlängert sich bei allen Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehen der Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
3.4 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
II Lieferumfang
3.5 Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
3.6 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sin.
3.7 Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens Vorbehalten.

4. VERSAND, ABNAHME UND GEFAHRENÜBERGANG
4.1 Versandweg und Mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
4.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3 Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über auch dann wenn die Auslieferung durch die LKW des Verkäufers erfolgt.
4.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Blomberg. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
4.5 Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlössig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen nicht Erfüllung zu verlangen. Die Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
4.6 Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

5. VERPACKUNG
5.1 Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart und –wert eine Rücknahme, und wird die Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen, Kartons usw. werden nicht zurückgenommen.
5.2 Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transporthilfsmitteln hat der Käufer den dem Verkäufer entstandenen Schaden zu ersetzen. Gegenüber dem kaufmännischen Kunden gilt im übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbesondere gem. den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer – soweit sie auf ihn entfallen – zu übernehmen hat.

6 PREISE UND ZAHLUNG
6.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
6.3 Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.
6.4 Scheck und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Anzahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen
6.5 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel fort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen, im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferten Waren wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.7 Eventuell vereinbarte Skonto werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
6.8 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlung wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
6.9 Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
6.10 Verzugszinsen berechnen wir mit 5% per anno über den jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz der EZB. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
6.11 Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Marktmäßigen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostenseigerung zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Liefergegenständen durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich furch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
7.4 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgange weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und den Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist, ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht die dazugehörigen Unterlagen ausgehändigt und den Schuldnern (3) die Abtretung mitteilt.
7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den andere verarbeitenden zur Zeit der Verarbeitung.
7.6 werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten zur Zeit der Verarbeitung.
7.7 Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte beziehungsweise ein Dritter sind auf unser Miteigentum hinzuweisen.
7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ich zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Wir gewährleisten, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Sach- und Rechtsmängeln gemäß §§ 434, 435 BGB sind.
8.2 Sollten gelieferte Waren offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, wird der Kunde gebeten, solche Fehler innerhalb 1 Woche zu reklamieren. Dies kann in schriftlicher Form, oder auch fernmündlich geschehen. Die Versäumung dieser Rüge hat allerdings für Ihre gesetzlichen Ansprüche keine Konsequenzen. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften gemäß den §§ 434, 475 Abs. 1 BGB.
8.3 Die Dauer der Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Zugang der Ware. Veräußert der Geschäftskunde die bezogenen Gegenstände gewerbsmäßig weiter (Verbrauchsgüterkauf), so gilt ergänzend § 479 BGB.
8.4 Der Geschäftskunde hat das Recht, entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Wir können im Rahmen des § 439 BGB die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Gelingt im Rahmen einer Reparatur die Beseitigung eines Mangels auch beim zweiten Versuch nicht, so ist der Kunde im Rahmen des § 439 BGB berechtigt, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig und unerheblich ist.
8.5 Hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Mängel der Sache gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8.6 Eine Gewährleistung kann nicht für solche Mängel übernommen werden, die auf unsachgemäße Nutzung oder eine überdurchschnittliche Beanspruchung der Ware seitens des Geschäftskunden zurückzuführen sind sowie nicht für Verschleißteile.
8.7 Im Falle des Rücktritts gilt § 346 BGB.
8.8 Soweit CEITEC eine Ware an den Geschäftskunden mit einer Herstellergarantie für die Ware liefert, setzt eine Inanspruchnahme von CEITEC aus § 437 BGB oder aus Garantie eine vorherige erfolglose schriftliche Geltendmachung der Garantieansprüche gegenüber den jeweiligen Herstellern voraus. Dies gilt nicht, wenn der Umfang der Garantieerklärung
– geringer oder kürzer ist als nach Ziffern 8.1 bis 8.6 dieser Geschäftsbedingungen oder
– CEITEC eine weitergehende Zusicherung dieser Eigenschaft als der Hersteller abgegeben hat.
CEITEC wird dem Geschäftskunden die für die Geltendmachung von möglichen Garantieansprüchen ihr vorliegenden Angaben zum Hersteller machen.

9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1 Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach dem, in dem vorstehenden Absatz getroffenen Vereinbarungen, Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen, diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren 2 Jahre nach Empfang der Ware durch den Käufer.
9.2 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

10. REPARATUREN
10.1 Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für ein Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
10.2 Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt liegt im Ermessen des Verkäufers
10.3 Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung, Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
10.4 Reparaturrechnungen sind sofort fällig.

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlung (einschl. Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, sowie der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des Haager und des Wiener Kaufrechts.

12. SONSTIGES
12.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
12.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.